Auslandsaufenthalt
Ein bis zwei Halbjahre in den USA, England oder „down under“ zu verbringen ist Wunsch vieler Schülerinnen und Schüler. Wir laden regelmäßig einmal imjahr interessierte Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern zu einem Informationsabgend über die verschiedenen Möglichkeiten und Angebote – natürlich auch in anderen Ländern – ein. Bei Fragen können Sie sich gerne an Frau Bossen wenden.
Wie sich ein Auslandsaufenthalt in die Schullaufbahn integrieren lässt, haben wir hier zusammengefasst.
„EF.2“ bedeutet „zweites Halbjahr der Einführungsphase. „Gesicherte Beurteilunsgrundlagen“ sind eine ausreichende Menge von Teilnoten, aus denen Lehrer eine Zeugnisnote machen.
- Beurlaubung für weniger als ein halbes Jahr
- EF.1 oder EF.2:
- Fortsetzung der Schullaufbahn ohne Zeitverlust
- Bedingung: Versetzungsentscheidung noch auf gesicherten Beurteilungsgrundlagen
- EF.1 oder EF.2:
- Beurlaubung für ein halbes Jahr
- EF.1:
- ohne Voraussetzungen möglich
- Fortsetzung der Schullaufbahn in EF.2
- Erwerb des Latinums durch die Note „ausreichend“ auf dem Versetzungszeugnis in die Jahrgangsstufe Q1
- EF.2:
- Fortsetzung der Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe Q1.1 unter folgender Voraussetzung:
- auf dem Zeugnis der 9.1 oder 9.2 im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen und keine nicht ausreichende Leistung
- in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung
- Latinum muss zusätzlich erworben werden:
- durch Teilnahme am Lateinunterricht der Jahrgangsstufe EF
- Schüler mit mindestens guten Lateinkenntnissen können auf Antrag bei der oberen Schulbehörde schon am Ende der Klasse 9 eine Prüfung (dreistündige Klausur mit zentraler Aufgabenstellung und 15- bis 20-minütige mündliche Prüfung) ablegen
- Kleines Latinum: mindestens ausreichende Leistungen am Ende des der Vergabe des Latinums vorausgehenden Schuljahres oder Schulhalbjahres
- Fortsetzung der Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe Q1.1 unter folgender Voraussetzung:
- EF.1:
- Beurlaubung für ein Jahr
Während EF.1 und EF.2, also nach der Klasse 9
- Fortsetzung der Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe EF.1 (keine Anrechnung des Auslandsaufenthaltes auf die Höchstverweildauer)
- Fortsetzung der Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe Q1.1 unter folgender Voraussetzung:
- auf dem Zeugnis der 9.1 oder 9.2 im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen und keine nicht ausreichende Leistungen
- in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung
- Latinum muss zusätzlich erworben werden (s. 2.2)
- Dauer des Auslandsaufenthaltes wird auf die Verweildauer angerechnet
Nach der Einführungsphase
Während der Qualifikationsphase ist ein Auslandsaufenthalt nicht möglich, wer also nach der Einführungsphase (EF) einen Auslandsaufenthalt plant, muss nach der Rückkehr neu in die Qualifikationsphase eintreten und „verliert“ ein Jahr.