Aktuelle Neuerung der Coronaschutzverordnung – Stand 26.08.21

In der ab dem 23. August 2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung ist der 3G-Status unserer Schüler*innen in §4 neu geregelt:

§ 2
Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen

(8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
08.05.2021 V1). Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein
nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines
höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als
getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt
.

§ 4
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine
Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund
ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder
Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.

Bei Jugendlichen ab 16 Jahren lässt sich indes für Außenstehende nicht immer mit Gewissheit feststellen, dass sie der Schulpflicht unterliegen. . Für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren sieht § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung seit dem 23. August 2021 deshalb die Vorlage einer „Bescheinigung der Schule“ vor. Diese Bescheinigung wird – wie bisher – nach § 3 Absatz 4 Coronabetreuungsverordnung erteilt, wenn sich die Schülerin oder der Schüler einem schulischen Selbsttest mit negativem Ergebnis unterzogen hat. Sie gilt für die Dauer von 48 Stunden ab Ausstellung als Nachweis. Das bisherige Formular für den Negativtestnachweis kann weiter genutzt werden.

Verfahren zur Austellung der Testbescheinigung am Gymnasium Kreuzau:

Die Schülerinnen und Schüler der Oberstufe (>=16 Jahre), die getestet werden müssen und einen Negativtestnachweis haben möchten, drucken das Formular aus dem Stufenordner in TEAMS aus, setzen ihren Namen, das Datum des Tests und die Zeit selbst ein, so dass die Aufsichtsperson am Tag der Testung nur noch unterschreiben muss.

Die Regelung vom 20.08.202, nach welcher der Schülerausweis als Testdokument für alle Schülerinnen und Schüler nötig ist, ist damit aufgehoben.

25. August 2021 Autor:  Karsten Engelmann 0 Kommentare

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