Information des MSB – Corona-Richtlinien ab 01.02.2023

Die aktuelle Situation ermöglicht es uns nun, verantwortlich einen großen Schritt wieder hin zu einer gelebten Normalität im Schulbereich zu gehen. Auch in anderen Lebensbereichen werden bisher geltende Einschränkungen in Kürze sukzessive aufgehoben, wie beispielsweise die bislang bestehende Maskenpflicht im Personennah- und -fernverkehr.
Aktuell sind die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe und die Belegung von Intensivstationen stabil auf einem geringen Niveau und tendenziell eher sinkend. Die Immunisierung in der Bevölkerung – und damit auch unter Schülerinnen und Schülern sowie unter Lehrkräften – durch Impfungen und die Genesung nach einer Infektion liegt zudem auf einem hohen Niveau.
Die Erfahrung der vergangenen Monate hat gezeigt, dass die Menschen in unserem Land und insbesondere auch die Schulgemeinschaften sehr verantwortungsvoll gemeinsam handeln.
Bis zum 31. Januar 2023 gelten die im Handlungskonzept Corona dargestellten Regelungen unverändert fort. Wesentliche Teile des Handlungskonzepts sind danach durch Änderungen der Coronaschutzmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen allerdings überholt oder bedürfen einer aktualisierten und angepassten Bewertung hin zu einem „normalen“ Schulalltag, für den die bekannten Regeln des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Mutterschutzes für die Beschäftigten und des Gesundheitsrechts der Schülerinnen und Schüler gelten. Die entsprechenden Änderungen in Nordrhein-Westfalen korrespondieren mit vergleichbaren Anpassungen der Coronaschutzregeln fast in allen anderen Bundesländern.

In Absprache mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind ab dem 1. Februar 2023 folgende Punkte von besonderer Bedeutung:

1.    Auslaufen der Corona-Verordnungen

Die derzeit für den Schulbereich relevanten Verordnungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – zum einen die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) sowie zum anderen die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – werden mit Ablauf des 31. Januar 2023 auslaufen.
Die CoronaSchVO wird mit wenigen Vorschriften fortgeführt; für den Schulbereich wird es keine Sonderregelungen mehr geben. Die rechtliche Grundlage zum anlassbezogenen Testen in der Schule fällt ebenfalls ersatzlos weg.
Für die CoronaTestQuarantäneVO wird es keine Nachfolgeregelung geben; das bedeutet, dass insbesondere die bisherige 5-tägige Isolationspflicht entfallen wird. Stattdessen wird ab dem 1. Februar 2023 eine „dringende Empfehlung“ zum Tragen einer Maske ausgesprochen. Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben.

(Hinweis: Besondere Regelungen für positiv getestete Personen wird es nur noch für Bereiche mit besonders vulnerablen Personen geben (z.B. Krankenhäuser etc.); die Regelungen werden künftig in die CoronaSchVO integriert.)

2.    Wegfall von Testungen

Mit dem Wegfall der Regelungen zu anlassbezogenen Testungen in Schulen und dem Ende der Isolationspflicht besteht kein Grund mehr, das bisherige Testregime aufrechtzuerhalten. Entsprechend entfällt auch die verpflichtende (Selbst-)Testung bei Symptomen und es wird verstärkt auf Eigenverantwortung und Freiwilligkeit gesetzt. Wenn Eltern oder Schülerinnen und Schüler es zur Abklärung ihres eigenen Infektionsstatus bzw. des Infektionsstatus ihrer Kinder wünschen, einen Selbsttest vorzunehmen, können sie hierfür aber weiterhin die von den Schulen ausgegebenen Tests nutzen. Allerdings wird die Ausgabe der Testungen der deutlich geringeren Relevanz der Testungen angepasst: Mit dem Auslaufen der vorgenannten Regelungen reduzieren wir mit Ablauf des 31. Januar 2023 die seit Schuljahresbeginn erfolgte regelmäßige monatliche Ausgabe von fünf Selbsttests pro Schülerin und Schüler, Lehrkraft und weiterem schulischem Personal. Übergangsweise besteht für Schulen noch die Möglichkeit, Schnelltests in reduziertem Umfang zu bestellen.

3.    Maskentragen in der Schule

In Schulen kann weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer eine Maske getragen werden. Selbstverständlich wird niemand wegen des Tragens einer Schutzmaske diskriminiert; Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Eltern) entscheiden eigenverantwortlich, ob eine Maske getragen wird oder nicht.
Grundsätzlich wird nach Wegfall der Isolationspflicht mit Ablauf des 31. Januar 2023 jedoch positiv getesteten Personen, die nicht krank zuhause bleiben, dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests, in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen (§ 3 Absatz 3 CoronaSchVO, in der ab dem 1. Februar 2023 geltenden Fassung). Die Empfehlung gilt nicht für Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie für Personen, die aus medizinischen oder sonstigen vergleichbaren wichtigen Gründen keine Maske tragen können.

4.    Hygieneregelungen

An den Schulen gelten die allgemeingültigen Hygieneregeln (Infektionsschutz | Bildungsportal NRW (schulministerium.nrw)). Die bewährte Husten- und Nies-Etikette, regelmäßiges Händewaschen und -desinfektion sowie die aktuellen Hinweise zum Lüften gehören zu einem normalen Schulalltag. (Lüftung, Raumluftfiltergeräte und CO2-Messgeräte | Bildungsportal NRW (schulministerium.nrw)).

5.    Schulischer Unterricht

Präsenzunterricht ist für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung und hat daher weiterhin oberste Priorität.
Distanzunterricht kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Unterricht in Präsenz aufgrund eines epidemischen Infektionsgeschehens nicht oder nicht vollständig erteilt werden und dies auch nicht durch Vertretungsunterricht kompensiert werden kann.
Die Voraussetzungen zur Einrichtung von Distanzunterricht sind in der Distanzunterrichtsverordnung vom 14. November 2022 (GV. NRW. Ausgabe 2022 Nr. 43 vom 6.12.2022 Seite 991 bis 1012 | RECHT.NRW.DE) geregelt. Ergänzende Hinweise zum Distanzunterricht, insbesondere zu organisatorischen sowie pädagogisch-didaktischen Fragen, finden Sie im Bildungsportal unter:

https://www.schulministerium.nrw/distanzunterricht

6.    Im Krankheitsfall

Sicherlich kann es auch aktuell zu Erkrankungen und Symptomen kommen, die eine Teilnahme am Unterricht für einige Tage unmöglich machen. Es gilt weiterhin der Grundsatz: Wer krank ist, sollte nicht die Schule besuchen. Das gilt für alle am Schulleben Beteiligten. Eltern entschuldigen, wie bisher auch, ihre Kinder vom Schulbesuch.
Für einen guten und verantwortungsvollen Umgang miteinander empfiehlt es sich, die bewährten Hygienemaßnahmen weiter fortzuführen, um so dazu beizutragen, dass die gesundheitlichen Risiken durch Infektionskrankheiten (insbesondere auch durch Corona) in den Schulen weiterhin möglichst gering bleiben. In unserer Gesellschaft und somit auch in unseren Schulen kommt daher dem eigenverantwortlichen Verhalten der einzelnen Person und somit auch Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und allen Beteiligten weiterhin eine besondere Bedeutung zu. Wir werden gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium die Entwicklungen weiter aufmerksam verfolgen und sind für den Fall einer sich wieder verändernden Gesamtlage jederzeit in der Lage, entsprechende Unterstützung und Handlungsempfehlungen zu geben.

Der nun gewählte Schritt hin zu einer gelebten Normalität im Schulalltag ist vor dem Hintergrund der medizinischen und gesellschaftlichen Entwicklungen konsequent und trägt für alle am Schulleben Beteiligten zu einem verantwortungsvollen Schulalltag bei.

Hier finden Sie den Elternbrief der Ministerin sowie der Brief an die volljährigen SchülerInnen.

25. Januar 2023 Autor:  Karsten Engelmann 0 Kommentare

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