Auslandsaufenthalt

  1. Beurlaubung für weniger als ein halbes Jahr

    1. 11.1 oder 11.2:
      • Fortsetzung der Schullaufbahn ohne Zeitverlust
      • Bedingung: Versetzungsentscheidung noch auf gesicherten Beurteilungsgrundlagen
  2. Beurlaubung für ein halbes Jahr

    1. 11.1:
      • ohne Voraussetzungen möglich
      • Fortsetzung der Schullaufbahn in 11.2
      • Erwerb des Latinums durch die Note „ausreichend“ auf dem Versetzungszeugnis in die Jahrgangsstufe 12
    2. 11.2:
      • Fortsetzung der Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe 12.1 unter folgender Voraussetzung:
        • auf dem Zeugnis der 10.1 oder 10.2 im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen und keine nicht ausreichende Leistungen
        • in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung
      • Latinum muss zusätzlich erworben werden:
        • durch Teilnahme am Lateinunterricht der Jahrgangsstufe 11
        • Schüler mit mindestens guten Lateinkenntnissen können auf Antrag bei der oberen Schulbehörde schon am Ende der Klasse 10 eine Prüfung (dreistündige Klausur mit zentraler Aufgabenstellung und 15- bis 20-minütige mündliche Prüfung) ablegen
      • Kleines Latinum: mindestens ausreichende Leistungen am Ende des der Vergabe des Latinums vorausgehenden Schuljahres oder Schulhalbjahres
  3. Beurlaubung für ein Jahr

    1. 11.1 und 11.2 ohne Schulzeitverkürzung
      • Fortsetzung der Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe 11.1 (keine Anrechnung des Auslandsaufenthaltes auf die Höchstverweildauer)
      • Fortsetzung der Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe 12.1 unter folgender Voraussetzung:
        • auf dem Zeugnis der 10.1 oder 10.2 im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen und keine nicht ausreichende Leistungen
        • in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung
      • Latinum muss zusätzlich erworben werden (s. 2.2)
      • Dauer des Auslandsaufenthaltes wird auf die Verweildauer angerechnet
      • Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife frühestens am Ende der Jahrgangsstufe 12
    2. 11.1 und 11.2 mit Schulzeitverkürzung
      • Fortsetzung der Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe 12.1 unter folgender Voraussetzung:
        • auf dem Zeugnis der 10.1 in den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. und 2. Fremdsprache, je eine Gesellschaftswissenschaft und eine Naturwissenschaft mindestens gute Leistungen und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen
      • Erwerb des Latinums durch die Note „ausreichend“ auf dem Versetzungszeugnis in die Jahrgangsstufe 12
      • Dauer des Auslandsaufenthaltes wird auf die Verweildauer angerechnet
    3. 12.1 und 12.2
      • Fortsetzung der Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe 12.1 (eine Verkürzung der Schullaufbahn ist nicht möglich)

Anrechnung ausländischer Leistungsnachweise nicht möglich

10 Tage Vorschau

Mittwoch, der 15. September 2010
Fortbildungstag, unterrichtsfrei (außer Jgst. 12 und 13)

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